Bei einem steuerbaren Arbeitseinkommen von ca. Fr. 96'000.00 (12 x Fr. 8'000.00; vgl. Urteil Erw. 7.3), den Kinder- und Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 5'400.00 sowie einem Nettoertrag aus der ehelichen Liegenschaft von rund Fr. 15'000.00 (vgl. Steuererklärung 2020, Klagebeilage 6), - 15 -