den finanziellen Verhältnissen entsprechender statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierter Arbeitswegkosten resp. eine grosszügigere Bejahung des Kompetenzcharakters rechtfertigt - offenbleiben. Mit anderen Worten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Kompetenzcharakter des Autos des Beklagten bejaht hat. Die für ihn ermittelten Autokosten blieben in ihrer Höhe unbeanstandet. 6.4. Die dem Beklagten vorinstanzlich zugestandenen und nicht näher begründeten Steuern (Erw. 7.4.2 Urteil) erweisen sich – den Ausführungen der Klägerin entsprechend (vgl. Berufung, S. 8) – als zu hoch.