Laut Ziff. II.4 der SchKG-Richtlinien sind im Notbedarf mit Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die Autokosten zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Ob die grundsätzlich unstrittige Zeitersparnis des Beklagten mit dem Auto ausreichend ist, um den Kompetenzcharakter seines Autos zu begründen (vgl. dazu: VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N. 23 zu Art.