Die Vorinstanz hat dem Auto des Beklagten (implizit) Kompetenzcharakter eingeräumt und dem Beklagten für den Arbeitsweg Fr. 460.00 (21 km x 2 pro Tag x 21.75 Tage/Monat x Fr. 0.50) angerechnet. Die Klägerin will dem Beklagten, wie schon in erster Instanz (vgl. act. 9), nur Fr. 322.00 für das Generalabonnement zugestehen; seinem Auto komme kein Kompetenzcharakter zu, er könne das öffentliche Verkehrsmittel benützen. Lediglich die Zeitersparnis und der Hinweis auf die Betreuung des bald 16-jährigen Sohnes genügten nicht zur Begründung des Kompetenzcharakters (Berufung, S. 8).