6.3. Als Grund, warum er für den Arbeitsweg das Auto benötige, hatte der Beklagte in erster Instanz vorgebracht, er müsse den Weg möglichst zügig zurücklegen, weil er sich um D. kümmere. Abgesehen davon sei die Zeitersparnis, egal ob man mit dem PW via T. oder via Q. nach U. fahre, gegenüber dem öffentlichen Verkehrsmittel über zwei Stunden pro Tag kürzer. Das Auto sei also unabhängig von der Obhutsfrage Kompetenzgut (act. 31 f.). Die Vorinstanz hat dem Auto des Beklagten (implizit) Kompetenzcharakter eingeräumt und dem Beklagten für den Arbeitsweg Fr. 460.00 (21 km x 2 pro Tag x 21.75 Tage/Monat x Fr. 0.50) angerechnet.