für D. einen Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 veranschlagt hat, ist aber entgegen der Klägerin - auch im Lichte der tiefen Gesamtwohnkosten des Beklagten von Fr. 624.00 (vgl. oben) - nicht zu beanstanden, da ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 nur rund 40 % und damit noch keinen 50 % der Gesamtwohnkosten entspricht. Nach Abzug dieses Wohnkostenanteils verbleiben im Bedarf des Beklagten zu veranschlagende Wohnkosten von Fr. 374.00 (Fr. 624.00 - Fr. 250.00). - 14 -