9.2.2.1). Ob diese Voraussetzung vorliegend bezüglich der schon bei Verfahrenseinleitung volljährigen Tochter C. erfüllt wäre, kann offenbleiben, nachdem die Klägerin selber von keinem höheren Wohnkostenanteil (für beide Kinder) ausgeht als die Vorinstanz (nur für D.) und dieser Anteil nicht zu beanstanden ist: Laut Ziff.