In zweiter Instanz gab der Beklagte sinngemäss an, es kämen "beispielsweise" Kosten für den "Ersatz der verfaulten Sichtschutzwände am Grundstück, Reparaturen von Geräten etc." auf ihn zu; abgesehen davon, dass es sich bei diesen Ausführungen um unzulässige Neuerungen im Berufungsverfahren handelt (Erw. 1.3 oben), hat der Beklagte mit seiner Auflistung nicht glaubhaft gemacht (Erw. 1.2 oben), dass ihm entsprechende Kosten bereits angefallen wären oder jedenfalls in unmittelbarer Zukunft anfallen würden. Höhere als die von der Klägerin anerkannten Nebenkosten von Fr. 300.00 sind somit nicht zu berücksichtigen.