angemessen. Vom Gesamtbetrag seien "mit der Vorinstanz" für die beiden beim Beklagten wohnhaften Kinder je Fr. 125.00 abzuziehen, so dass dem Beklagten anrechenbare Wohnkosten von Fr. 375.00 verblieben (Berufung, S. 7 f.). Der Beklagte hält die ihm vorinstanzlich zugestandenen Fr. 1'000.00 "eher nach unten grenzwertig, könnten also auch höher veranschlagt werden". Die Ausführungen der Klägerin entbehrten jeder Realität der Wohnkostenverhältnisse eines Hauseigentümers. Nebst den Hypothekarzinsen fielen Neben- und Unterhaltskosten (konkret beispielsweise Ersatz der verfaulten Sichtschutzwände am Grundstück, Reparaturen von Geräten etc.) an.