6.2. Zu den Wohnkosten des Beklagten erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.4.2), gestützt auf dessen Angaben sowie nach richterlichem Ermessen lägen diese im Rahmen von Fr. 1'000.00 ("Hypothekarzins inkl. sämtliche anfallenden Nebenkosten"). Der "Wohnkostenanteil von D." - beziffert auf Fr. 250.00 (Urteil, Erw. 7.4.3) - sei "vom hauptbetreuenden Elternteil abzuziehen". Die Klägerin beziffert die Wohnkosten des Beklagten auf Fr. 624.00. Der Hypothekarzins betrage Fr. 324.00; für die Nebenkosten erschienen Fr. 300.00 (vgl. schon act. 7) angemessen.