6. 6.1. Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen beläuft sich auf Fr. 1'100.00 (SchKG-Richtli- nien Ziff. I./2). Der Beklagte anerkennt, dass ihm aufgrund der Hausgemeinschaft mit seiner erwachsenen Tochter C. nur dieser Grundbetrag, wie ihn die Klägerin in der Berufung (S. 7) geltend macht, zusteht. Es sind diese aktuellen Verhältnisse massgebend, ungeachtet allfälliger Erschwernisse des Beklagten bei der Geltendmachung eines höheren Grundbetrages im Rahmen eines allfällig zukünftigen Abänderungsverfahrens (Art. 179 ZGB).