4.2) sowie der ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (vgl. Erw. 9 hernach), die abzugsfähigen Berufsauslagen von Fr. 2'400.00 (vgl. Steuererklärung 2020, Klagebeilage 6), den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen von Fr. 3'000.00 (§ 40 Abs. 1 lit. g StG) und den Abzug für die Weiterbildungskosten von Fr. 6'000.00 (vgl. Erw. 5.2 hiervor) ist bei der Klägerin schätzungs- und ermessensweise eine Steuerlast – wie von ihr geltend gemacht – in der Höhe von monatlich Fr. 500.00 zu berücksichtigen (vgl. Steuerrechner des Kantons Aargau, Gemeinde R., Steuertarif A). - 12 -