Angesichts des für die Klägerin geltenden Steuertarifs A, mithin des nicht vorteilhafteren Familientarifs B, sowie der hier anzuwenden Unterhaltsberechnungsmethode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung (vgl. Erw. 3 hiervor) erweist sich die von der Vorinstanz nicht näher begründete Schätzung der bei der Klägerin berücksichtigten Steuerlast von monatlich Fr. 300.00 (vgl. Urteil Erw. 7.4.1 f.) als nicht angemessen. Gestützt auf das dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegende Arbeitseinkommen der Klägerin von Fr. 51'960.00 (12 x Fr. 4'330.00; vgl. oben Erw. 4.2) sowie der ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (vgl. Erw.