Sie sei im Eheschutzgesuch bei der Schätzung der Steuern von der Prämisse ausgegangen, dass D. bei ihr wohnen würde und sie deshalb vom vorteilhafteren Familientarif würde profitieren können. Jetzt sei aufgrund von D. Wohnort beim Beklagten (im Rahmen der alternierenden Obhut) davon auszugehen, dass dem Beklagten der Familientarif zugesprochen werde. Gemäss dem Beklagten sind die Steuern gemäss Vorinstanz zu belassen, zumal die Klägerin ihre Weiterbildungskosten werde abziehen können (Berufungsantwort, S. 7).