Abs. 1 VBG). Auf diesen Grundlagen lässt sich ein Mietwert der vom Beklagten bewohnten Liegenschaft von monatlich (rund) Fr. 2'520.00 (zuzüglich Nebenkosten) errechnen (Fr. 18'449.00 / 61 x 100 / 12). Die der Klägerin vorinstanzlich zugestandenen Wohnkosten von Fr. 1'860.00 (inkl. Nebenkosten) sind somit nicht zu beanstanden.