SAR 651.212) zur Festsetzung des Eigenmietwerts um 39 % reduziert wurden. Unter Marktmietwert einer Liegenschaft wird der Betrag verstanden, der bei einer Vermietung der Liegenschaft an Dritte erzielbar ist (§ 16 Abs. 2 VBG). Als Mietwert gilt der gesamte jährliche Ertrag des Grundstückes ohne die Zahlungen für Heizkosten. Nicht abgezogen werden können die Schuldzinsen, die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten, die Amortisation, das normale Mietzinsrisiko und die Steuern (§ 16 - 11 -