Gemäss der Steuererklärung 2020 (Klagebeilage 6) beträgt der Eigenmietwert der vom Beklagten nach wie vor bewohnten (vormals ehelichen) Liegenschaft in R. Fr. 18'449.00. § 30 Abs. 2 StG hält betreffend die selbst genutzten (nichtlandwirtschaftlichen) Liegenschaften verbindlich fest, dass der Eigenmietwert 60 % des Marktwerts zu betragen habe. Im Rahmen der allgemeinen Neuschätzung der Liegenschaften per 1. Januar 1999 wurden neue Mietwerte ermittelt, die gemäss Anhang 17 zur Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG; SAR 651.212) zur Festsetzung des Eigenmietwerts um 39 % reduziert wurden.