Bezüglich der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten ist zu beachten, dass der grundsätzliche Anspruch der Ehegatten auf Wahrung der ehelichen Lebensführung nach der Trennung auch die Wohnsituation umfasst. Gemäss der Steuererklärung 2020 (Klagebeilage 6) beträgt der Eigenmietwert der vom Beklagten nach wie vor bewohnten (vormals ehelichen) Liegenschaft in R. Fr. 18'449.00. § 30 Abs. 2 StG hält betreffend die selbst genutzten (nichtlandwirtschaftlichen) Liegenschaften verbindlich fest, dass der Eigenmietwert 60 % des Marktwerts zu betragen habe.