5.3. Für den Fall, dass der Klägerin Weiterbildungskosten zugestanden werden (vgl. oben), verlangt der Beklagte "in diesem Umfang" eine Reduktion ihrer Wohnkosten von Fr. 1'860.00 (was völlig überrissen sei) auf maximal Fr. 1'360.00 (für eine Dreizimmerwohnung, da die Kinder, wenn sie das Besuchsrecht überhaupt ausüben würden, sowieso nicht miteinander bei ihr nächtigen würden, "C. sowieso nicht") (Berufungsantwort, S. 7). Mit diesem Anliegen ist der Beklagte nicht zu hören: Bezüglich der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten ist zu beachten, dass der grundsätzliche Anspruch der Ehegatten auf Wahrung der ehelichen Lebensführung nach der Trennung auch die Wohnsituation umfasst.