Die Ausführungen der Klägerin, wonach ihre aktuelle Ausbildung Grundlage dafür bilde, dass sie längerfristig nicht "nur" als Klassenassistenz, sondern auch als Primarlehrerin im Fach [...] unterrichten könne, und dass der Beklagte nie gegen diese Ausbildung opponiert habe, zumal sie auch in seinem Interesse liege, blieben seitens des Beklagten grundsätzlich unbestritten. In erster Instanz hatte der Beklagte lediglich vorgebracht, die Klägerin müsse ihre Ausbildung aus dem Überschuss finanzieren. Sie sei hinreichend ausgebildet, so dass die weitere Ausbildung als Hobby oder Persönlichkeitsentfaltung zu qualifizieren sei (vgl. act. 31, 60; vgl. auch act.