Die SchKG-Richtlinien sehen keinen Zuschlag für Weiterbildungskosten vor. Die Richtlinien haben indessen keine bindende Wirkung, es kommt ihnen lediglich eine Hilfsfunktion zu, indem sie der willkürfreien Ausübung des richterlichen Ermessens dienen (BGE 5C.77/2001 Erw. 2a/aa). Der Familienunterhalt umfasst eherechtlich auch Ausbildungskosten, soweit diese zur Erreichung des notwendigen Einkommens für die Familie erforderlich sind oder wenn die Verbesserung der Lebenshaltung, die damit erreicht werden kann, dem Willen beider Ehegatten entspricht (HAUSHEER/REUS- SER/GEISER, Berner Kommentar, Bern 1999, N. 13 zu Art. 163 ZGB). Die - 10 -