Kommt einem geleasten Auto - wie vorliegend - Kompetenzcharakter zu, so können gemäss Ziffer II.7. der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7) auch die Leasingraten berücksichtigt werden. Diese schlagen gemäss Leasingvertrag vom 19. November 2019 nachweislich und unstrittig mit monatlich (rund) Fr. 310.00 zu Buche, welche antragsgemäss im Bedarf der Klägerin als Arbeitswegkosten zu veranschlagen sind, dies allerdings nur bis und mit November 2022.