Die Vorinstanz hat den Kompetenzcharakter des Autos der Klägerin bejaht, weil sie Unterrichtsunterlagen und -utensilien transportieren müsse, die sie nicht in der Schule deponieren könne. Der Beklagte bestreitet dies in der Berufungsantwort nicht substantiiert, sondern wendet lediglich unkommentiert ein, die Klägerin könne das Fahrrad benutzen. Kommt einem geleasten Auto - wie vorliegend - Kompetenzcharakter zu, so können gemäss Ziffer II.7. der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7) auch die Leasingraten berücksichtigt werden.