die Raten als Schulden im erweiterten Existenzminimum zu berücksichtigen (Berufung, S. 6). Der Beklagte hält dagegen, die Klägerin könne sich nicht einfach den "Leasingzins und allfällige weitere Kosten für das Auto" anrechnen lassen, ansonsten auch anderweitige Fahrten, welche mit der Arbeitstätigkeit nicht zusammenhingen, eingerechnet würden. Sie habe nicht plausibel gemacht, weshalb sie höhere Kosten als Fr. 100.00 benötige. Abgesehen davon habe sie gar keine Kosten, da sie in R. wohne und arbeite. Sie könne ihr Fahrrad benutzen, für welches höchstens Fr. 10.00 einzusetzen seien (Berufungsantwort, S. 6).