3.5). Dies vor dem Hintergrund, dass die von ihr geltend gemachte teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht belegt und somit nicht glaubhaft ist, weshalb sie nicht mindestens ein Arbeitspensum von insgesamt 75 % (wie bisher) aufnehmen und ein entsprechendes Einkommen generieren könnte. 5. 5.1. Als Arbeitswegkosten berücksichtigte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.4.1) bei der Klägerin pauschal Fr. 100.00. Sie sei auf das Auto angewiesen. Die Klägerin beharrt auf der Berücksichtigung von Fr. 310.00 Leasingraten als Arbeitswegkosten. Ihr Auto habe Kompetenzcharakter. Wenigstens seien -9-