Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin derzeit effektiv "nur" ein 51.25 %-Arbeitspensum als Assistenzperson bzw. unter Berücksichtigung ihrer zusätzlichen Anstellung bei "H." (10 %) gesamthaft ein Arbeitspensum von 61.25 % innehaben und folglich somit ein Monatseinkommen von total netto Fr. 3'420.00 erzielen würde (vgl. Berufung S. 5), wäre ihr weiterhin das vorinstanzliche festgehaltene Einkommen von insgesamt Fr. 4'330.00 pro Monat anzurechnen. So legt die Klägerin nicht dar und belegt auch nicht, inwiefern sie sich um einen Ersatz für den Verlust ihres Arbeitspensums als Primarlehrerin (10 %) bemüht hätte (vgl. BGE 5A_299/2012 Erw. 3.5).