sich nach Darstellung der Klägerin nun ergeben, dass ihr Beschäftigungsgrad als Assistenzperson Volksschule an der Primarschule G. in R. bei rund 85 % liege (Berufung S. 5 f.; Berufungsbeilage 2), und damit nicht bloss bei 51.25 % gemäss Anstellungsvertrag vom 9. Mai 2022 (Berufungsbeilage 3). Mit dem Beklagten ist festzuhalten, dass bei einem auf ein 85 % hochgerechneten Einkommen das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin (nur schon) als Assistenzperson an der Volksschule rund Fr. 4'400.00 betragen müsste (bei brutto Fr. 3'075.35 für ein 51.25 %-Pensum [Berufungsbeilage 3] und 13.605 % Sozialbeiträge [Klagebeilage 4]).