Die Anrechnung eines höheren (hypothetischen) Pensums als 75 % steht vorliegend zum vornherein nicht zur Debatte, nachdem dies vom Beklagten nicht verlangt wird. Die Frage, ob der Klägerin die Aufstockung ihres Pensums möglich und zumutbar (BGE 143 III 233 Erw. 3.2) wäre, ist deshalb nicht zu vertiefen. Aus der von der Klägerin eingereichten E-Mail des Schulleiters F. der Primarschule G. in R. vom 1. September 2021 soll -8-