4.3. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (Eigenversorgungskapazität) zu decken (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1, 5A_907/2018 Erw. 3.4.4), wofür vorliegend die vom Beklagten Unterhalt beanspruchende Klägerin die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 5A_1049/2019 Erw. 4.4) und dies im vorliegenden Verfahren glaubhaft zu machen hat (vgl. Erw. 1.2 oben). Die Anrechnung eines höheren (hypothetischen) Pensums als 75 % steht vorliegend zum vornherein nicht zur Debatte, nachdem dies vom Beklagten nicht verlangt wird.