4.2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 machte die Klägerin geltend, dass sie per Ende Oktober 2022 erkrankt und seither 100 % arbeitsunfähig sei und sie daher (insbesondere infolge Wegfalls des Lohns der Teilzeitstelle " I. ") lediglich einen Lohn von Fr. 2'652.75 erzielen könne.