was sich "nunmehr" aus der beiliegenden E-Mail des Schulleiters, welcher festhalte, dass sie einen Beschäftigungsgrad von 85 % aufweise, ergebe. Der Beklagte wendet im Wesentlichen ein, es gebe hinreichend freie Stellen. Der Lehrermangel im Kanton S. sei gravierend, offenkundig und hinreichend publik. Die Klägerin könne diese 15 % im Teilzeitpensum sehr schnell wieder aufnehmen. Sie habe keine Betreuungspflichten mehr und damit "jede Zeit der Welt", sich nebenbei weiterzubilden. Die geltend gemachte psychische Angeschlagenheit sei nicht belegt. Wenn die Klägerin als Klassenassistenz 85.1 % arbeite, müsse sie ein entsprechendes Salär beanspruchen (Berufungsantwort, S. 3 ff.).