Sie habe jedoch (auch ohne Vorlage von Belegen betreffend ihre Arbeitsfähigkeit) glaubhaft dargelegt, dass ihr aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht zumutbar sei, ihr Pensum aufzustocken, was der Beklagte bestätigt habe, weshalb der Klägerin kein hypothetisches Einkommen (für ein höheres Pensum) anzurechnen sei. In der Berufung (S. 4 ff.) bringt die Klägerin vor, sie verdiene "derzeit" (seit 1. August 2022) nur noch Fr. 3'420.00 (51.25 % als Klassenassistentin: Nettolohn inkl. 13. Monatslohn Fr. 2'606.00; 10 % als [...]lehrerin: Nettolohn Fr. 814.00). Ihre Tätigkeit (15 %) als Primarlehrerin sei weggefallen;