4. 4.1. Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.3.2), sie arbeite 75 % (50 % als Klassenassistentin bei der Primarschule G. in R., 10 % als [...]lehrerin bei "H." und 15 % als Primarlehrerin in R.) und verdiene monatlich netto Fr. 4'330.00. Grundsätzlich müsste sie ab Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes 100 % arbeiten. Sie habe jedoch (auch ohne Vorlage von Belegen betreffend ihre Arbeitsfähigkeit) glaubhaft dargelegt, dass ihr aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht zumutbar sei, ihr Pensum aufzustocken, was der Beklagte bestätigt habe, weshalb der Klägerin kein hypothetisches Einkommen (für ein höheres Pensum) anzurechnen sei.