Kinder Fr. 250.00; KVG Fr. 267.00; Arbeitsweg Fr. 460.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00; Gesundheitskosten Fr. 83.00; Steuern Fr. 500.00) und einem (ungedeckten) Barbedarf von D. von Fr. 1'006.00 (u.a. Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Überschussanteil Fr. 300.00). Nach Deckung des allseitigen Bedarfs verblieb vom Gesamteinkommen der Parteien ein Überschuss von Fr. 4'113.00 (Fr. 12'430.00 - Fr. 7'311.00 - Fr. 1'006.00). An diesem liess die Vorinstanz die Klägerin zu 2/5 mit Fr. 1'645.00 partizipieren, so dass sich für diese ein gerundeter Unterhaltsanspruch von Fr. 1'100.00 ergab (Fr. 3'831.00 + Fr. 1'645.00 - Fr. 4'430.00 [vgl. Urteil Erw. 7.5.3 und Erw.