2. Den strittigen Ehegattenunterhalt ermittelte die Vorinstanz nach der zweistufigen Methode (Erw. 3 unten), wobei von folgenden Eckwerten ausgegangen wurde: Einem Einkommen der Klägerin von Fr. 4'330.00, einem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'000.00 (exkl. Bonus), einem familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin von Fr. 3'831.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'860.00; KVG Fr. 288.00; Arbeitsweg Fr. 100.00; Gesundheitskosten Fr. 83.00; Steuern Fr. 300.00), einem familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten von Fr. 3'480.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'000.00 [inkl. Nebenkosten] abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 250.00;