Dem Berufungsbeklagten ist - auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird oder eine solche, wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO), nicht zulässig ist - erlaubt, in seiner Berufungsantwort Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung bzw. Anschlussberufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4).