3. 3.1. Mit fristgerechter Berufung vom 2. September 2022 gegen den ihr am 23. August 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid beantragt die Klägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, folgende Neufassung der Dispositiv-Ziffern 5.4 und 5.5: "5.4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, […] der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich […] zu bezahlen: Von 01.03.2022 bis 31.07.2022: CHF 2'607.00 Ab 01.08.2022: CHF 3'062.00