5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den erweiterten Barunterhalt – mit Ausnahme der Verpflegungskosten bei der Gesuchstellerin – für […] D. zu übernehmen. 5.2. Im Übrigen übernehmen die Parteien die über den Grundbedarf anfallenden Kosten, welche während ihrer Betreuungszeit entstehen, sofern sie nicht unter Ziff. 5.3 fallen. 5.3. [ausserordentliche Kinderkosten] 5.4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.03.2022 der Gesuchstellerin an ihren […] Unterhalt monatlich […] Fr. 1'100.00 zu bezahlen.