2.2. Mit Stellungnahme vom 11. November 2021 beantragte der Beklagte u.a., D. sei unter seine Obhut zu stellen, und er sei zu verpflichten, der Klägerin monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 2'210.00 (ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis 28. Februar 2022) resp. Fr. 1'550.00 (ab 1. März 2022 resp. ihrem Auszug, wenn dieser am 1. März 2022 oder später erfolge). Falls D. Bedarf höher ausfalle als gemäss Begründung in der Klageantwort, sei der Ehegattenunterhalt entsprechend zu kürzen. 2.3. Am 25. Januar 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium Q. die Verhandlung statt. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Im Anschluss wurden die Parteien befragt.