2. 2.1. Mit Gesuch vom 24. September 2021 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte u.a., der Beklagte sei zu verpflichten, ihr an den Unterhalt des unter ihre Obhut zu stellenden Sohnes D. monatlich mindestens Fr. 1'760.00 (zzgl. Kinderzulagen) und ihr persönlich monatlich mindestens Fr. 2'523.00 zu bezahlen. Bei Festsetzung tieferer als der beantragten Kinderalimente sei der Ehegattenunterhalt entsprechend zu erhöhen.