Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.190 (SF.2021.58) Art. 6 Entscheid vom 23. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 13, Postfach, 5610 Wohlen AG Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt, Pfrundweg 14, 5000 Aarau Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Aus der im Jahre 1998 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Tochter C. (geb. tt.mm. 2001) und der Sohn D. (geb. tt.mm. 2006) hervorgegangen. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 24. September 2021 ersuchte die Klägerin das Gerichts- präsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte u.a., der Beklagte sei zu verpflichten, ihr an den Unterhalt des unter ihre Obhut zu stellenden Sohnes D. monatlich mindestens Fr. 1'760.00 (zzgl. Kinder- zulagen) und ihr persönlich monatlich mindestens Fr. 2'523.00 zu bezah- len. Bei Festsetzung tieferer als der beantragten Kinderalimente sei der Ehegattenunterhalt entsprechend zu erhöhen. 2.2. Mit Stellungnahme vom 11. November 2021 beantragte der Beklagte u.a., D. sei unter seine Obhut zu stellen, und er sei zu verpflichten, der Klägerin monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 2'210.00 (ab ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis 28. Februar 2022) resp. Fr. 1'550.00 (ab 1. März 2022 resp. ihrem Auszug, wenn dieser am 1. März 2022 oder später erfolge). Falls D. Bedarf höher ausfalle als gemäss Begründung in der Kla- geantwort, sei der Ehegattenunterhalt entsprechend zu kürzen. 2.3. Am 25. Januar 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium Q. die Verhandlung statt. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Im Anschluss wurden die Parteien befragt. 2.4. Mit Entscheid vom 26. April 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsi- dium des Familiengerichts, u.a.: "4. 4.1. […] D. […] wird unter die alternierende Obhut gestellt, […] Betreuungsplan: Obhut der Gesuchstellerin: - Mittagessen: Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag - Abendessen: Montag, Mittwoch und Freitag - Übernachtungen: jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend Obhut des Gesuchgegners: - Übrige Zeit […] -3- 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den erweiterten Barunterhalt – mit Ausnahme der Verpflegungskosten bei der Gesuchstellerin – für […] D. zu übernehmen. 5.2. Im Übrigen übernehmen die Parteien die über den Grundbedarf anfallen- den Kosten, welche während ihrer Betreuungszeit entstehen, sofern sie nicht unter Ziff. 5.3 fallen. 5.3. [ausserordentliche Kinderkosten] 5.4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.03.2022 der Gesuchstel- lerin an ihren […] Unterhalt monatlich […] Fr. 1'100.00 zu bezahlen. 5.5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, 2/5 eines allfällig erhaltenen Leis- tungslohns bzw. einer allfälligen Bonuszahlung jeweils halbjährlich per 31.01. und per 31.07 der Gesuchstellerin zu überweisen. Er hat sich je- weils per 31.01. und 31.07. eines jeden Jahres über allfällige erhaltene Zahlungen gegenüber der Gesuchstellerin unaufgefordert auszuweisen. 6. Es wird per 30.09.2021 die Gütertrennung angeordnet. […]" 3. 3.1. Mit fristgerechter Berufung vom 2. September 2022 gegen den ihr am 23. August 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid bean- tragt die Klägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, folgende Neu- fassung der Dispositiv-Ziffern 5.4 und 5.5: "5.4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, […] der Gesuchstellerin an ihren per- sönlichen Unterhalt monatlich […] zu bezahlen: Von 01.03.2022 bis 31.07.2022: CHF 2'607.00 Ab 01.08.2022: CHF 3'062.00 5.5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ½ eines seit 24. September 2021 all- fällig erhaltenen Leistungslohnes bzw. einer allfälligen Bonuszahlung je- weils halbjährlich per 31.01. und per 31.07. der Gesuchstellerin zu über- weisen. […]." Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung "im Sinne des vorgenannten Rechtsbegehrens" an die Vorinstanz zurückzuweisen. -4- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 30. September 2022 beantragt der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Zudem stellt er den prozessualen Antrag um Anhörung des gemeinsamen Sohnes der Parteien D.. 3.3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 reichte die Klägerin diverse Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEI- LER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Berufungs- begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezo- gen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutref- fend sein soll (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1). Dem Berufungsbeklagten ist - auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird oder eine solche, wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO), nicht zulässig ist - erlaubt, in seiner Be- rufungsantwort Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Das Obergericht be- schränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung bzw. Anschlussberufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstan- dungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). 1.2. Sind, wie vorliegend, keine Kinderbelange strittig, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (BGE 5A_645/2016 Erw. 3.2.3). Sie befreit die Par- teien aber weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.1). Bleiben prozess- relevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Be- weislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Be- weislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017 [BSK ZPO], N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 393 Erw. 4c). -5- 1.3. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen und Beweismittel im erstinstanzli- chen Verfahren vorgebracht werden. Im Geltungsbereich der Untersu- chungsmaxime werden in erster Instanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Sind - wie vor- liegend - keine Kinderbelange strittig (vgl. BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1), ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 Erw. 4.1). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 142 III 415 Erw. 2.2.2). Es ist unzulässig, durch ein "neues Beweismittel" eine Tatsache ins Verfahren einzubringen, die bei An- wendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorge- bracht werden können (vgl. REETZ/HILBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 39 zu Art. 317 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren sind echte Noven insbeson- dere dadurch charakterisiert, dass sie nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid entstanden sind und so in erster Instanz begriffsgemäss nicht gel- tend gemacht werden konnten. Sie können innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht werden, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (BGE 5A_568/2012 Erw. 4), wobei nur eine Beibringung innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssens des Novums noch als unverzüglich angesehen wird (BGE 5A_557/2016 Erw. 6.4). 2. Den strittigen Ehegattenunterhalt ermittelte die Vorinstanz nach der zwei- stufigen Methode (Erw. 3 unten), wobei von folgenden Eckwerten ausge- gangen wurde: Einem Einkommen der Klägerin von Fr. 4'330.00, einem Einkommen des Beklagten von Fr. 8'000.00 (exkl. Bonus), einem familien- rechtlichen Existenzminimum der Klägerin von Fr. 3'831.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'860.00; KVG Fr. 288.00; Arbeitsweg Fr. 100.00; Gesundheitskosten Fr. 83.00; Steuern Fr. 300.00), einem familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten von Fr. 3'480.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'000.00 [inkl. Ne- benkosten] abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 250.00; KVG Fr. 267.00; Arbeitsweg Fr. 460.00; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00; Gesundheits- kosten Fr. 83.00; Steuern Fr. 500.00) und einem (ungedeckten) Barbedarf von D. von Fr. 1'006.00 (u.a. Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Überschussan- teil Fr. 300.00). Nach Deckung des allseitigen Bedarfs verblieb vom Ge- samteinkommen der Parteien ein Überschuss von Fr. 4'113.00 (Fr. 12'430.00 - Fr. 7'311.00 - Fr. 1'006.00). An diesem liess die Vorinstanz die Klägerin zu 2/5 mit Fr. 1'645.00 partizipieren, so dass sich für diese ein gerundeter Unterhaltsanspruch von Fr. 1'100.00 ergab (Fr. 3'831.00 + Fr. 1'645.00 - Fr. 4'430.00 [vgl. Urteil Erw. 7.5.3 und Erw. 7.8]). Zudem -6- wurde der Beklagte verpflichtet, sich gegenüber der Klägerin halbjährlich per 31.01. und per 31.07. über einen allfälligen Leistungslohn bzw. eine allfällige Bonuszahlung auszuweisen und ihr 2/5 davon zu überweisen (Ur- teil, Erw. 7). 3. Bei der zweistufigen Methode werden die vorhandenen Ressourcen (effek- tive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mit- teln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischer- weise u.a. die Steuern, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung gehören) der Beteiligten ge- deckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situ- ation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwi- schen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und klei- nen Köpfen" verteilt (BGE 147 III 265 Erw. 7.1 bis 7.3). 4. 4.1. Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.3.2), sie arbeite 75 % (50 % als Klassenassistentin bei der Primarschule G. in R., 10 % als [...]lehrerin bei "H." und 15 % als Primarlehrerin in R.) und ver- diene monatlich netto Fr. 4'330.00. Grundsätzlich müsste sie ab Vollen- dung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes 100 % arbeiten. Sie habe jedoch (auch ohne Vorlage von Belegen betreffend ihre Arbeitsfähigkeit) glaubhaft dargelegt, dass ihr aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigun- gen nicht zumutbar sei, ihr Pensum aufzustocken, was der Beklagte bestä- tigt habe, weshalb der Klägerin kein hypothetisches Einkommen (für ein höheres Pensum) anzurechnen sei. In der Berufung (S. 4 ff.) bringt die Klä- gerin vor, sie verdiene "derzeit" (seit 1. August 2022) nur noch Fr. 3'420.00 (51.25 % als Klassenassistentin: Nettolohn inkl. 13. Monatslohn Fr. 2'606.00; 10 % als [...]lehrerin: Nettolohn Fr. 814.00). Ihre Tätigkeit (15 %) als Primarlehrerin sei weggefallen; sie habe - wie in erster Instanz ausgeführt - diese Stelle nur antreten können, weil keine andere geeignete Lehrperson mit entsprechender Ausbildung habe gefunden werden kön- nen. Nun habe sich dies geändert. Sie habe bei der Vergabe der Stelle nicht mehr berücksichtigt werden können, da andere Bewerbungen mit ent- sprechenden Qualifikationen eingegangen seien und diesen Vorzug gege- ben worden sei. Ein hypothetisches Einkommen für ein 100 %-Pensum dürfe ihr nicht angerechnet werden. Sie sei psychisch angeschlagen, ab- solviere nebst ihrer Erwerbstätigkeit eine Ausbildung als Sprachkursleite- rin, und dazu komme, dass ihr Arbeitspensum als Klassenassistenz "auf dem Papier offenbar weitaus tiefer liegt als dass sie dies effektiv leistet", -7- was sich "nunmehr" aus der beiliegenden E-Mail des Schulleiters, welcher festhalte, dass sie einen Beschäftigungsgrad von 85 % aufweise, ergebe. Der Beklagte wendet im Wesentlichen ein, es gebe hinreichend freie Stel- len. Der Lehrermangel im Kanton S. sei gravierend, offenkundig und hin- reichend publik. Die Klägerin könne diese 15 % im Teilzeitpensum sehr schnell wieder aufnehmen. Sie habe keine Betreuungspflichten mehr und damit "jede Zeit der Welt", sich nebenbei weiterzubilden. Die geltend ge- machte psychische Angeschlagenheit sei nicht belegt. Wenn die Klägerin als Klassenassistenz 85.1 % arbeite, müsse sie ein entsprechendes Salär beanspruchen (Berufungsantwort, S. 3 ff.). Es sei daher am hypotheti- schen Einkommen, wie von der Vorinstanz erhoben resp. angeordnet, voll- umfänglich festzuhalten, soweit es nicht durch das Salär für das 85.1%- Pensum bereits kompensiert sei (Berufungsantwort S. 6). 4.2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 machte die Klägerin geltend, dass sie per Ende Oktober 2022 erkrankt und seither 100 % arbeitsunfähig sei und sie daher (insbesondere infolge Wegfalls des Lohns der Teilzeitstelle " I. ") lediglich einen Lohn von Fr. 2'652.75 erzielen könne. Zum Beleg reichte sie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 28. Oktober 2022 bis 20. Januar 2022 (datierend vom 1. November 2022, 8. November 2022, 18. November 2022, 9. Dezember 2022, 3. Januar 2023) und einen ärztli- chen Bericht/Bestätigung vom 15. Januar 2023 (betreffend einer Erkran- kung Ende Oktober 2022) ihrer Hausärztin [...] E., Fachärztin FMH Allge- meinmedizin, R., sowie die Lohnabrechnungen für die Monate August 2022 bis Dezember 2022 (datierend vom 24. August 2022, 23. September 2022, 23. Oktober 2022, 23. November 2022 und 15. Dezember 2022) ein. Bei diesen Unterlagen handelt es sich aber allesamt um unzulässige neue Be- weismittel, die im Berufungsverfahren offensichtlich zu spät eingereicht wurden (vgl. Erw. 1.3 oben); damit können diese Unterlagen keine Berück- sichtigung mehr finden. 4.3. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leis- tung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (Eigenversorgungskapazi- tät) zu decken (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1, 5A_907/2018 Erw. 3.4.4), wofür vorliegend die vom Beklagten Unterhalt beanspruchende Klägerin die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 5A_1049/2019 Erw. 4.4) und dies im vorliegenden Verfahren glaubhaft zu machen hat (vgl. Erw. 1.2 oben). Die Anrechnung eines höheren (hypothetischen) Pensums als 75 % steht vorliegend zum vornherein nicht zur Debatte, nachdem dies vom Be- klagten nicht verlangt wird. Die Frage, ob der Klägerin die Aufstockung ih- res Pensums möglich und zumutbar (BGE 143 III 233 Erw. 3.2) wäre, ist deshalb nicht zu vertiefen. Aus der von der Klägerin eingereichten E-Mail des Schulleiters F. der Primarschule G. in R. vom 1. September 2021 soll -8- sich nach Darstellung der Klägerin nun ergeben, dass ihr Beschäftigungs- grad als Assistenzperson Volksschule an der Primarschule G. in R. bei rund 85 % liege (Berufung S. 5 f.; Berufungsbeilage 2), und damit nicht bloss bei 51.25 % gemäss Anstellungsvertrag vom 9. Mai 2022 (Berufungsbeilage 3). Mit dem Beklagten ist festzuhalten, dass bei einem auf ein 85 % hoch- gerechneten Einkommen das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin (nur schon) als Assistenzperson an der Volksschule rund Fr. 4'400.00 be- tragen müsste (bei brutto Fr. 3'075.35 für ein 51.25 %-Pensum [Berufungs- beilage 3] und 13.605 % Sozialbeiträge [Klagebeilage 4]). Seitens der Klä- gerin wurde dieses ihr vom Beklagten zugeschriebene Einkommen nicht bestritten. Nachdem trotz Abschluss eines neuen Anstellungsvertrags im Mai 2022 die aktuellsten bei den Akten befindlichen (und zu berücksichti- genden; vgl. Erw. 4.2 oben) Lohnabrechnungen vom November und De- zember 2021 (Replikbeilage 4) datieren und aus dem Vergleich dieser Lohnabrechnungen zu entnehmen ist, dass das jeweilige Arbeitspensum der Klägerin von Monat zu Monat divergiert (November 2021 = 47.48 %, Dezember 2021 = 41.81 %; vgl. auch zur Entlohnung von Assistenzperso- nen nach effektiv geleisteter Arbeitszeit: Handreichung "Anstellung von As- sistenzpersonen und externen Fachpersonen" des J. vom 17. Juni 2022 Ziff. 4), vermag die Klägerin – insbesondere unter Berücksichtigung ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung, wonach sie effektiv ein 85 %-Pensum leiste – ein tieferes monatliches derzeitiges Nettoeinkommen als Fr. 4'330.00 gemäss Feststellung der Vorinstanz nicht glaubhaft zu ma- chen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin derzeit effektiv "nur" ein 51.25 %-Arbeitspensum als Assistenzperson bzw. unter Berück- sichtigung ihrer zusätzlichen Anstellung bei "H." (10 %) gesamthaft ein Ar- beitspensum von 61.25 % innehaben und folglich somit ein Monatseinkom- men von total netto Fr. 3'420.00 erzielen würde (vgl. Berufung S. 5), wäre ihr weiterhin das vorinstanzliche festgehaltene Einkommen von insgesamt Fr. 4'330.00 pro Monat anzurechnen. So legt die Klägerin nicht dar und belegt auch nicht, inwiefern sie sich um einen Ersatz für den Verlust ihres Arbeitspensums als Primarlehrerin (10 %) bemüht hätte (vgl. BGE 5A_299/2012 Erw. 3.5). Dies vor dem Hintergrund, dass die von ihr geltend gemachte teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht belegt und somit nicht glaub- haft ist, weshalb sie nicht mindestens ein Arbeitspensum von insgesamt 75 % (wie bisher) aufnehmen und ein entsprechendes Einkommen gene- rieren könnte. 5. 5.1. Als Arbeitswegkosten berücksichtigte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.4.1) bei der Klägerin pauschal Fr. 100.00. Sie sei auf das Auto angewiesen. Die Klägerin beharrt auf der Berücksichtigung von Fr. 310.00 Leasingraten als Arbeitswegkosten. Ihr Auto habe Kompetenzcharakter. Wenigstens seien -9- die Raten als Schulden im erweiterten Existenzminimum zu berücksichti- gen (Berufung, S. 6). Der Beklagte hält dagegen, die Klägerin könne sich nicht einfach den "Leasingzins und allfällige weitere Kosten für das Auto" anrechnen lassen, ansonsten auch anderweitige Fahrten, welche mit der Arbeitstätigkeit nicht zusammenhingen, eingerechnet würden. Sie habe nicht plausibel gemacht, weshalb sie höhere Kosten als Fr. 100.00 benö- tige. Abgesehen davon habe sie gar keine Kosten, da sie in R. wohne und arbeite. Sie könne ihr Fahrrad benutzen, für welches höchstens Fr. 10.00 einzusetzen seien (Berufungsantwort, S. 6). Die Vorinstanz hat den Kompetenzcharakter des Autos der Klägerin bejaht, weil sie Unterrichtsunterlagen und -utensilien transportieren müsse, die sie nicht in der Schule deponieren könne. Der Beklagte bestreitet dies in der Berufungsantwort nicht substantiiert, sondern wendet lediglich unkommen- tiert ein, die Klägerin könne das Fahrrad benutzen. Kommt einem geleasten Auto - wie vorliegend - Kompetenzcharakter zu, so können gemäss Ziffer II.7. der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7) auch die Leasingraten berücksichtigt werden. Diese schla- gen gemäss Leasingvertrag vom 19. November 2019 nachweislich und un- strittig mit monatlich (rund) Fr. 310.00 zu Buche, welche antragsgemäss im Bedarf der Klägerin als Arbeitswegkosten zu veranschlagen sind, dies al- lerdings nur bis und mit November 2022. Denn gemäss Leasingvertrag ist das Leasing am 18. November 2022 ausgelaufen, und konnte das Auto für einen bescheidenen Restwert von Fr. 500.00 gekauft werden (an der Ver- handlung vom Beklagten eingereichte Beilage 9; act. 71). Ab 1. Dezember 2022 hat es deshalb bei plausiblen Arbeitswegkosten der Klägerin von Fr. 100.00 gemäss Vorinstanz sein Bewenden. 5.2. Weiter beharrt die Klägerin auf der Berücksichtigung geschätzter monatli- cher Kosten für ihre Ausbildung als Sprachkursleiterin von Fr. 500.00 (vgl. act. 8). Der Beklagte habe diese Kosten nicht in Abrede gestellt (Berufung, S. 6 f.). Der Beklagte erachtet die Berücksichtigung von Ausbildungskosten als undiskutabel, solange sich die Klägerin weigere, die volljährige Tochter C. finanziell auch zu unterstützen (Berufungsantwort, S. 7). Die SchKG-Richtlinien sehen keinen Zuschlag für Weiterbildungskosten vor. Die Richtlinien haben indessen keine bindende Wirkung, es kommt ihnen lediglich eine Hilfsfunktion zu, indem sie der willkürfreien Ausübung des richterlichen Ermessens dienen (BGE 5C.77/2001 Erw. 2a/aa). Der Fa- milienunterhalt umfasst eherechtlich auch Ausbildungskosten, soweit diese zur Erreichung des notwendigen Einkommens für die Familie erforderlich sind oder wenn die Verbesserung der Lebenshaltung, die damit erreicht werden kann, dem Willen beider Ehegatten entspricht (HAUSHEER/REUS- SER/GEISER, Berner Kommentar, Bern 1999, N. 13 zu Art. 163 ZGB). Die - 10 - Kosten für Aus- und Weiterbildung können folglich im Existenzminimum be- rücksichtigt werden, wenn diese zur Sicherung der wirtschaftlichen Exis- tenz erforderlich sind und nicht lediglich eine Liebhaberei darstellen (DOL- DER/DIETHELM, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] - ein aktueller Überblick, in: AJP 6/2003, S. 661; BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Exis- tenzminimum, AJP 2002 S. 654). Die Ausführungen der Klägerin, wonach ihre aktuelle Ausbildung Grund- lage dafür bilde, dass sie längerfristig nicht "nur" als Klassenassistenz, son- dern auch als Primarlehrerin im Fach [...] unterrichten könne, und dass der Beklagte nie gegen diese Ausbildung opponiert habe, zumal sie auch in seinem Interesse liege, blieben seitens des Beklagten grundsätzlich unbe- stritten. In erster Instanz hatte der Beklagte lediglich vorgebracht, die Klä- gerin müsse ihre Ausbildung aus dem Überschuss finanzieren. Sie sei hin- reichend ausgebildet, so dass die weitere Ausbildung als Hobby oder Per- sönlichkeitsentfaltung zu qualifizieren sei (vgl. act. 31, 60; vgl. auch act. 62). Die Höhe der von der Klägerin auf Fr. 500.00 pro Monat geschätz- ten Ausbildungskosten blieb gänzlich unbestritten. Sie sind nach Gesagtem mangels substantiierter Bestreitung im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums der Klägerin zu veranschlagen. 5.3. Für den Fall, dass der Klägerin Weiterbildungskosten zugestanden werden (vgl. oben), verlangt der Beklagte "in diesem Umfang" eine Reduktion ihrer Wohnkosten von Fr. 1'860.00 (was völlig überrissen sei) auf maximal Fr. 1'360.00 (für eine Dreizimmerwohnung, da die Kinder, wenn sie das Be- suchsrecht überhaupt ausüben würden, sowieso nicht miteinander bei ihr nächtigen würden, "C. sowieso nicht") (Berufungsantwort, S. 7). Mit diesem Anliegen ist der Beklagte nicht zu hören: Bezüglich der Frage der Ange- messenheit der Wohnkosten ist zu beachten, dass der grundsätzliche An- spruch der Ehegatten auf Wahrung der ehelichen Lebensführung nach der Trennung auch die Wohnsituation umfasst. Gemäss der Steuererklärung 2020 (Klagebeilage 6) beträgt der Eigenmietwert der vom Beklagten nach wie vor bewohnten (vormals ehelichen) Liegenschaft in R. Fr. 18'449.00. § 30 Abs. 2 StG hält betreffend die selbst genutzten (nichtlandwirtschaftli- chen) Liegenschaften verbindlich fest, dass der Eigenmietwert 60 % des Marktwerts zu betragen habe. Im Rahmen der allgemeinen Neuschätzung der Liegenschaften per 1. Januar 1999 wurden neue Mietwerte ermittelt, die gemäss Anhang 17 zur Verordnung über die Bewertung der Grundstü- cke (VBG; SAR 651.212) zur Festsetzung des Eigenmietwerts um 39 % reduziert wurden. Unter Marktmietwert einer Liegenschaft wird der Betrag verstanden, der bei einer Vermietung der Liegenschaft an Dritte erzielbar ist (§ 16 Abs. 2 VBG). Als Mietwert gilt der gesamte jährliche Ertrag des Grundstückes ohne die Zahlungen für Heizkosten. Nicht abgezogen wer- den können die Schuldzinsen, die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungs- kosten, die Amortisation, das normale Mietzinsrisiko und die Steuern (§ 16 - 11 - Abs. 1 VBG). Auf diesen Grundlagen lässt sich ein Mietwert der vom Be- klagten bewohnten Liegenschaft von monatlich (rund) Fr. 2'520.00 (zuzüg- lich Nebenkosten) errechnen (Fr. 18'449.00 / 61 x 100 / 12). Die der Kläge- rin vorinstanzlich zugestandenen Wohnkosten von Fr. 1'860.00 (inkl. Ne- benkosten) sind somit nicht zu beanstanden. 5.4. Als Steuern rechnete die Vorinstanz der Klägerin pauschal Fr. 300.00 (und dem Beklagten Fr. 500.00) an, wie sie von der Klägerin selber geschätzt und geltend gemacht worden waren (vgl. act. 8 bis 10). Die Klägerin ver- langt nun in der Berufung (S. 7), dass bei ihr Steuern von Fr. 500.00 (und beim Beklagten Fr. 300.00) veranschlagt werden. Sie sei im Eheschutzge- such bei der Schätzung der Steuern von der Prämisse ausgegangen, dass D. bei ihr wohnen würde und sie deshalb vom vorteilhafteren Familientarif würde profitieren können. Jetzt sei aufgrund von D. Wohnort beim Beklag- ten (im Rahmen der alternierenden Obhut) davon auszugehen, dass dem Beklagten der Familientarif zugesprochen werde. Gemäss dem Beklagten sind die Steuern gemäss Vorinstanz zu belassen, zumal die Klägerin ihre Weiterbildungskosten werde abziehen können (Berufungsantwort, S. 7). In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht - wie die Steuerbehörden - eine exakte Berechnung der zu be- zahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung aus- gegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein aus- schliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Angesichts des für die Klägerin geltenden Steuertarifs A, mithin des nicht vorteilhafteren Familientarifs B, sowie der hier anzuwenden Unterhaltsbe- rechnungsmethode der Existenzminimumberechnung mit Überschussver- teilung (vgl. Erw. 3 hiervor) erweist sich die von der Vorinstanz nicht näher begründete Schätzung der bei der Klägerin berücksichtigten Steuerlast von monatlich Fr. 300.00 (vgl. Urteil Erw. 7.4.1 f.) als nicht angemessen. Ge- stützt auf das dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegende Arbeitsein- kommen der Klägerin von Fr. 51'960.00 (12 x Fr. 4'330.00; vgl. oben Erw. 4.2) sowie der ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (vgl. Erw. 9 her- nach), die abzugsfähigen Berufsauslagen von Fr. 2'400.00 (vgl. Steuerer- klärung 2020, Klagebeilage 6), den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen von Fr. 3'000.00 (§ 40 Abs. 1 lit. g StG) und den Abzug für die Weiterbildungskosten von Fr. 6'000.00 (vgl. Erw. 5.2 hiervor) ist bei der Klägerin schätzungs- und ermessensweise eine Steuerlast – wie von ihr geltend gemacht – in der Höhe von monatlich Fr. 500.00 zu berücksichtigen (vgl. Steuerrechner des Kantons Aargau, Gemeinde R., Steuertarif A). - 12 - 5.5. Zusammenfassend ist von folgenden familienrechtlichen Existenzminima der Klägerin auszugehen: Fr. 4'958.00 bis November 2022 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'860.00; KVG Fr. 288.00; Arbeitsweg Fr. 310.00; Gesundheitskosten Fr. 300.00; Ausbildungskosten Fr. 500.00; Steuern Fr. 500.00) und Fr. 4'748.00 ab Dezember 2022 (neu: Arbeitsweg Fr. 100.00). 6. 6.1. Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen beläuft sich auf Fr. 1'100.00 (SchKG-Richtli- nien Ziff. I./2). Der Beklagte anerkennt, dass ihm aufgrund der Hausge- meinschaft mit seiner erwachsenen Tochter C. nur dieser Grundbetrag, wie ihn die Klägerin in der Berufung (S. 7) geltend macht, zusteht. Es sind diese aktuellen Verhältnisse massgebend, ungeachtet allfälliger Erschwernisse des Beklagten bei der Geltendmachung eines höheren Grundbetrages im Rahmen eines allfällig zukünftigen Abänderungsverfahrens (Art. 179 ZGB). 6.2. Zu den Wohnkosten des Beklagten erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.4.2), gestützt auf dessen Angaben sowie nach richterlichem Ermes- sen lägen diese im Rahmen von Fr. 1'000.00 ("Hypothekarzins inkl. sämt- liche anfallenden Nebenkosten"). Der "Wohnkostenanteil von D." - beziffert auf Fr. 250.00 (Urteil, Erw. 7.4.3) - sei "vom hauptbetreuenden Elternteil abzuziehen". Die Klägerin beziffert die Wohnkosten des Beklagten auf Fr. 624.00. Der Hypothekarzins betrage Fr. 324.00; für die Nebenkosten erschienen Fr. 300.00 (vgl. schon act. 7) angemessen. Vom Gesamtbetrag seien "mit der Vorinstanz" für die beiden beim Beklagten wohnhaften Kin- der je Fr. 125.00 abzuziehen, so dass dem Beklagten anrechenbare Wohn- kosten von Fr. 375.00 verblieben (Berufung, S. 7 f.). Der Beklagte hält die ihm vorinstanzlich zugestandenen Fr. 1'000.00 "eher nach unten grenzwer- tig, könnten also auch höher veranschlagt werden". Die Ausführungen der Klägerin entbehrten jeder Realität der Wohnkostenverhältnisse eines Hauseigentümers. Nebst den Hypothekarzinsen fielen Neben- und Unter- haltskosten (konkret beispielsweise Ersatz der verfaulten Sichtschutz- wände am Grundstück, Reparaturen von Geräten etc.) an. Laut Faustregel beliefen sich die Neben- und Unterhaltskosten auf 1 % des Liegenschafts- werts, vorliegend auf Fr. 7'000.00 pro Jahr resp. Fr. 600.00 pro Monat, wo- bei man die extreme Steigerung der Gaspreise und die periodischen Un- terhaltskosten der gesamten Siedlung (Fr. 1'750.00 / Jahr) noch in An- schlag bringen müsse (Berufungsantwort, S. 8). Der Hypothekarzins (Fr. 324.00) ist unbestritten. Der Beklagte hatte die Ne- benkosten in erster Instanz bei Häusern auf "praxisgemäss" Fr. 400.00 be- ziffert (act. 32). Nach veröffentlichter obergerichtlicher Praxis sind Neben- - 13 - und Unterhaltskosten aber zu substantiieren und unter Beweis zu stellen (AGVE 1988, S. 21), d.h. sie müssen auch effektiv (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647) anfallen. Erfahrungszahlen, die der Richter von Amtes wegen anzuwenden hätte, gibt es nicht. Ebenso wenig gelangt nach obergerichtlicher Praxis eine 1 %- oder andere Faustregel zur Anwendung. Der Beklagte hat in erster Instanz keine Neben- und Unterhaltskosten belegt. In zweiter Instanz gab der Be- klagte sinngemäss an, es kämen "beispielsweise" Kosten für den "Ersatz der verfaulten Sichtschutzwände am Grundstück, Reparaturen von Gerä- ten etc." auf ihn zu; abgesehen davon, dass es sich bei diesen Ausführun- gen um unzulässige Neuerungen im Berufungsverfahren handelt (Erw. 1.3 oben), hat der Beklagte mit seiner Auflistung nicht glaubhaft gemacht (Erw. 1.2 oben), dass ihm entsprechende Kosten bereits angefallen wären oder jedenfalls in unmittelbarer Zukunft anfallen würden. Höhere als die von der Klägerin anerkannten Nebenkosten von Fr. 300.00 sind somit nicht zu berücksichtigen. Es können folglich nur Gesamtwohnkosten des Beklagten von Fr. 624.00 (Fr. 324.00 + Fr. 300.00) veranschlagt werden. Vorliegend hat die Vorinstanz – entgegen der Klägerin – nur für Sohn D. einen Wohnkostenanteil berücksichtigt, nicht aber auch für die Tochter C. (vgl. oben). Dass volljährigen, in Hausgemeinschaft mit einem Elternteil wohnenden Kindern ein Wohnkostenanteil angerechnet wird, setzt praxis- gemäss deren Leistungsfähigkeit voraus (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 4. April 2022 [ZSU.2021.146], Erw. 9.2.2.1). Ob diese Voraussetzung vorliegend bezüglich der schon bei Verfahrenseinleitung volljährigen Tochter C. erfüllt wäre, kann offenbleiben, nachdem die Kläge- rin selber von keinem höheren Wohnkostenanteil (für beide Kinder) aus- geht als die Vorinstanz (nur für D.) und dieser Anteil nicht zu beanstanden ist: Laut Ziff. 2.3. der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbei- trägen für Kinder vom 1. Mai 2017 (XKS.2017.2; Unterhaltsempfehlungen) ist im Standardfall im Bedarf des (minderjährigen) Kindes ein Wohnkosten- anteil von Fr. 250.00 aufzurechnen und beim betreuenden Elternteil abzu- ziehen, und es sind die Wohnkostenanteile der Kinder gegen oben auf 50 % der gesamten Wohnkosten des betreuenden Elternteils zu begren- zen. Der Betrag von Fr. 250.00 ist zwar nicht sakrosankt, denn bei den Un- terhaltsempfehlungen handelt es sich bloss um eine Anleitung zur verein- fachten Berechnung des Unterhalts in Standardfällen (Ziff. 1.5). Dass die Vorinstanz im Rahmen ihres in Unterhaltsfragen weiten Ermessens (vgl. BGE 134 III 580 Erw. 4) für D. einen Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 ver- anschlagt hat, ist aber entgegen der Klägerin - auch im Lichte der tiefen Gesamtwohnkosten des Beklagten von Fr. 624.00 (vgl. oben) - nicht zu be- anstanden, da ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 nur rund 40 % und da- mit noch keinen 50 % der Gesamtwohnkosten entspricht. Nach Abzug die- ses Wohnkostenanteils verbleiben im Bedarf des Beklagten zu veranschla- gende Wohnkosten von Fr. 374.00 (Fr. 624.00 - Fr. 250.00). - 14 - 6.3. Als Grund, warum er für den Arbeitsweg das Auto benötige, hatte der Be- klagte in erster Instanz vorgebracht, er müsse den Weg möglichst zügig zurücklegen, weil er sich um D. kümmere. Abgesehen davon sei die Zeit- ersparnis, egal ob man mit dem PW via T. oder via Q. nach U. fahre, ge- genüber dem öffentlichen Verkehrsmittel über zwei Stunden pro Tag kür- zer. Das Auto sei also unabhängig von der Obhutsfrage Kompetenzgut (act. 31 f.). Die Vorinstanz hat dem Auto des Beklagten (implizit) Kompe- tenzcharakter eingeräumt und dem Beklagten für den Arbeitsweg Fr. 460.00 (21 km x 2 pro Tag x 21.75 Tage/Monat x Fr. 0.50) angerechnet. Die Klägerin will dem Beklagten, wie schon in erster Instanz (vgl. act. 9), nur Fr. 322.00 für das Generalabonnement zugestehen; seinem Auto komme kein Kompetenzcharakter zu, er könne das öffentliche Verkehrs- mittel benützen. Lediglich die Zeitersparnis und der Hinweis auf die Betreu- ung des bald 16-jährigen Sohnes genügten nicht zur Begründung des Kom- petenzcharakters (Berufung, S. 8). Laut Ziff. II.4 der SchKG-Richtlinien sind im Notbedarf mit Bezug auf Fahr- ten zum Arbeitsplatz die Autokosten zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Ob die grundsätzlich unstrittige Zeiter- sparnis des Beklagten mit dem Auto ausreichend ist, um den Kompetenz- charakter seines Autos zu begründen (vgl. dazu: VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG) und ob dem Beklagten zuzu- billigen ist, den Arbeitsweg wegen seinen Betreuungspflichten gegenüber Sohn D. möglichst schnell zurücklegen zu können, kann vorliegend - wo aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien der gebührende Unterhalt der Parteien unstrittig auf das familienrechtliche Existenzmini- mum zu erweitern ist (vgl. Erw. 3 oben), was auch die Berücksichtigung grosszügigerer, den finanziellen Verhältnissen entsprechender statt am be- treibungsrechtlichen Existenzminimum orientierter Arbeitswegkosten resp. eine grosszügigere Bejahung des Kompetenzcharakters rechtfertigt - offen- bleiben. Mit anderen Worten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Kompetenzcharakter des Autos des Beklagten bejaht hat. Die für ihn ermittelten Autokosten blieben in ihrer Höhe unbeanstandet. 6.4. Die dem Beklagten vorinstanzlich zugestandenen und nicht näher begrün- deten Steuern (Erw. 7.4.2 Urteil) erweisen sich – den Ausführungen der Klägerin entsprechend (vgl. Berufung, S. 8) – als zu hoch. Bei einem steuerbaren Arbeitseinkommen von ca. Fr. 96'000.00 (12 x Fr. 8'000.00; vgl. Urteil Erw. 7.3), den Kinder- und Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 5'400.00 sowie einem Nettoertrag aus der ehelichen Liegen- schaft von rund Fr. 15'000.00 (vgl. Steuererklärung 2020, Klagebeilage 6), - 15 - den abzugsfähigen Berufsauslagen von Fr. 14'000.00, den Beiträgen an die 3. Säule von Fr. 6'600.00 (vgl. Steuererklärung 2020, Klagebeilage 6), den Kinderabzug von Fr. 20'000.00 (§ 42 Abs. 1 lit. a StG), den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen von Fr. 3'000.00 (§ 40 Abs. 1 lit. g StG), den Schuldzinsen von rund Fr. 4'000.00 (vgl. Steuererklärung 2020, Klagebeilage 6) und den zu leistenden und abziehbaren Unterhaltsbeiträ- gen (vgl. Erw. 9 hernach), ist dem Beklagten schätzungs- und ermessens- weise eine monatliche Steuerlast von Fr. 300.00 anzurechnen (vgl. Steuer- rechner des Kantons Aargau, Gemeinde R., Steuertarif B). Höhere Steuern vermag der Beklagte (vgl. Berufungsantwort, S. 9) unter Hinweis auf seine provisorische Steuerrechnung 2022 vom 20. April 2022 (Berufungsantwortbeilage 2), bei welcher die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind und bei der es sich ohnehin um ein unzulässiges neues Beweismittel handelt (Erw. 1.3 oben), nicht glaubhaft (Erw. 1.2 oben) zu machen. 6.5. Zusammenfassend ist von einem familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten von Fr. 2'804.00 auszugehen (Grundbetrag Fr. 1'100.00; Wohn- kosten inkl. Nebenkosten nach Abzug Wohnkostenanteil Sohn D. Fr. 374.00; KVG Fr. 267.00; Arbeitsweg Fr. 460.00; auswärtige Verpfle- gung Fr. 220.00; Gesundheitskosten Fr. 83.00; Steuern Fr. 300.00). 7. In Dispositiv-Ziffer 5.1 hat die Vorinstanz den Beklagten verpflichtet, den auf Fr. 1'006.00 (inkl. Überschussanteil) festgesetzten, erweiterten Barun- terhalt von D. - "mit Ausnahme der Verpflegungskosten bei der Gesuchstel- lerin" (welche auf Fr. 80.00 festgesetzt worden waren; Urteil, Erw. 7.4.3) – zu übernehmen. Diese Bestimmung – wie generell der Kinderunterhalt – ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Ausführungen der Parteien, worin sie sich darüber streiten, ob überhaupt (Berufungsantwort, S. 10) resp. wie (Berufung, S. 8) der Grundbetrag wegen Verpflegungskosten auf- zuteilen ist, sind deshalb nicht zu vertiefen. 8. 8.1. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss verbleibt, kann der Barbedarf des Kindes (und nur dieser) bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7 und 7.2; BGE 5A_593/2021 Erw. 3.2). Bei weit überdurchschnittlich guten fi- nanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Der Unterhaltsbeitrag für das Kind ist nicht linear nach der finanziellen Leistungskraft der Eltern, - 16 - ohne jeden Bezug zur konkreten Situation des Kindes, zu bemessen (BGE 147 III 265 Erw. 7.3). Eine Plafonierung des Überschussanteils der Kinder, was der Praxis im Kanton Aargau entsprochen hat (vgl. Ziff. 2.3.1. der Unterhaltsempfehlungen), wird vom Bundesgericht in seiner neuen Praxis aber nur bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnis- sen als zulässig erachtet (BGE 5A_52/2021 Erw. 7.2 mit Hinweisen). Der Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzutei- len, wobei aber – "im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung" - sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 Erw. 7.1, 7.3 und 7.4). 8.2. Die Vorinstanz hat D. Überschussanteil "in Anbetracht der vorliegenden Konstellation" ermessensweise und ohne weitere Begründung auf Fr. 300.00 festgesetzt. Dies blieb unbestritten und der Kinderunterhalt ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Überschussverteilung auf die Parteien (2/5 Klägerin, 3/5 Beklagter) begründete die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.7.2) wie folgt: Zwar habe keiner der Ehegatten eine Sparquote be- hauptet. Mit Blick auf die konkrete Situation sei aber von einer hälftigen Überschussteilung abzusehen. Einerseits sei dem höheren Betreuungsan- teil des Beklagten und dessen wesentlich höhere Kostenbeteiligung an Kin- derunterhaltsbeiträgen Rechnung zu tragen. Zum anderen dürfe der Le- bensstandard der Klägerin nicht höher liegen, als dies während der unge- trennten Ehe der Fall gewesen sei. "Unter diesen Umständen" rechtfertige es sich, bei der Überschussverteilung die Kostentragung des Beklagten be- züglich der volljährigen Tochter C. (insbesondere Krankenkassenprämien und Wohnkosten) zu berücksichtigen. 8.3. Die Klägerin beharrt auf der Hälfte des Überschusses. Für D. sei bereits ein Überschussanteil ausgeschieden worden. Der Beklagte habe keinen höheren Betreuungsanteil als sie. Inwiefern der eheliche Lebensstandard einer hälftigen Überschussverteilung entgegenstehe, ergebe sich nicht aus den vorinstanzlichen Erwägungen. Hinzu komme, dass die Parteien in ih- ren Unterhaltsberechnungen von einer hälftigen Zuteilung des Überschus- ses ausgegangen seien. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die volljährige Tochter C. zu einer Abweichung von dieser Überschussver- teilung führen könne. Sie habe sicher keinen Anspruch auf Überschussbe- teiligung (Berufung, S. 9). Der Beklagte bringt vor, es sei eine blanke Lüge, dass er bezüglich Sohn D. nicht einen höheren Betreuungsanteil als die Klägerin aufweisen soll. Fakt sei, dass der Bub kaum bei seiner Mutter verweile. Insbesondere habe er bei ihr bis anhin kaum übernachtet. D. sei dazu, sollte die Klägerin wei- terhin an ihren Behauptungen festhalten, richterlich zu befragen. Der Be- - 17 - klagte müsse mit seinen verfügbaren Mitteln praktisch einen Dreipersonen- haushalt finanzieren, wohingegen die Klägerin nur sich selbst finanzieren müsse. Es würde einer nicht akzeptierbaren Schieflage und einer massiven Ungleichbehandlung gleichkommen, wenn nun auch noch der Überschuss hälftig zu teilen wäre (Berufungsantwort S. 12). 8.4. Die Einwendungen der Klägerin sind nicht zu vertiefen. Nachdem sie nicht in Abrede stellt, dass der Beklagte "insbesondere" für die Krankenkassen- prämien und die Wohnkosten der volljährigen Tochter C. aufkommt, wäh- rend die Klägerin selber keinen Beitrag an deren Unterhalt leistet, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten im Rahmen ihres wei- ten Ermessens (vgl. BGE 134 III 577 Erw. 4) 3/5 des Überschusses zuge- wiesen hat. Entgegen der sinngemässen Behauptung der Klägerin hat die Vorinstanz der volljährigen C. – was unzulässig wäre (vgl. BGE 147 III 282 f. Erw. 7.2; BGE 5A_1072/2020 Erw. 8.4, 5A_52/2021 Erw. 7.2) - kei- nen Anteil am Überschuss zugewiesen. 8.5. Nachdem es bei der vorinstanzlichen Überschussverteilung auf die Par- teien (2/5 Klägerin, 3/5 Beklagter) sein Bewenden und die Klägerin die vom Beklagten geltend gemachten Betreuungsanteile bezüglich Sohn D. auch nicht bestritten hat, ergibt sich für die vom Beklagten hinsichtlich dieser Thematik beantragten Kinderanhörung keine Notwendigkeit, weshalb da- rauf zu verzichten ist. 9. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen (Erw. 5.5, 6.5 oben) ergibt sich für die Klägerin folgender (gerundeter) Ehegattenunterhalt: bis November 2022: ab Dezember 2022 Einkommen: Beklagter: Fr. 8'000.00 Fr. 8'000.00 Klägerin: Fr. 4'330.00 Fr. 4'330.00 ./. Bedarf: Beklagter: Fr. 2'804.00 Fr. 2'804.00 Klägerin: Fr. 4'958.00 Fr. 4'748.00 ./. Kinderunterhalt: Fr. 1'006.00 Fr. 1'006.00 Überschuss: Fr. 3'562.00 Fr. 3'772.00 Anteil Klägerin (2/5): Fr. 1'424.80 Fr. 1'508.80 + Bedarf Klägerin: Fr. 4'958.00 Fr. 4'748.00 ./. Einkommen Klägerin: Fr. 4'330.00 Fr. 4'330.00 Ehegattenunterhalt: Fr. 2'050.00 Fr. 1'925.00 (gerundet) - 18 - 10. 10.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, sich gegenüber der Klägerin halbjährlich per 31.01. und 31.07. über einen allfälligen Leistungslohn bzw. eine allfällige Bonuszahlung auszuweisen und ihr 2/5 davon zu überweisen. Die Klägerin will auch an diesen Sonderzahlungen, da Überschuss, zur Hälfte partizipieren. Mit diesem Einwand ist sie allerdings nicht zu hören (vgl. Erw. 8.5 oben). 10.2. Weiter sei der Vorinstanz laut Klägerin eine "Ungenauigkeit" unterlaufen: Die Vorinstanz habe die Unterhaltspflicht zwar erst ab 1. März 2022 verfügt; zudem stelle sie – die Klägerin – nicht in Abrede, dass der Beklagte bis zu ihrem Auszug "mehr oder weniger" für die gemeinsamen Ausgaben aufge- kommen sei. Wegen der per 1. September 2021 angeordneten Gütertren- nung würde sie nun aber vom Anfang 2021 und damit unmittelbar vor ihrem Auszug ausbezahlten Bonus des Beklagten nicht profitieren können. Des- halb sei die Bonusregelung ab Einreichung des Eheschutzgesuchs vorzu- nehmen (Berufung, S. 11). Der Beklagte bestreitet diese Ausführungen zu Recht (vgl. Berufungsantwort, S. 13). Der Wirkungsbeginn des Unterhalts, zu dem auch die Bonusteilung gehört, wurde von der Vorinstanz rechtskräf- tig auf den 1. März 2022 gelegt, sodass die vor diesem Datum ausgerich- teten Boni nicht von der Unterhaltspflicht des Beklagten erfasst werden, auch wenn dies die Klägerin – im Lichte der rechtskräftig per 1. September 2021 verfügten Gütertrennung – als "unfair" empfindet. 11. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin. 12. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangs- gemäss dem Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 500.00 und der Klägerin zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten die Hälfte seiner zweitinstanzlichen Anwalts- kosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'220.00 festge- setzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durch- schnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittel- abzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.), d.h. die Klägerin hat dem Beklagten Fr. 1'110.00 zu bezahlen. - 19 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird die Dispositiv-Zif- fer 5.4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familienge- richts, vom 26. April 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmung er- setzt: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich vorschüssig zu bezahlen: 1. März 2022 bis 30. November 2022: Fr. 2'050.00 Ab 1. Dezember 2022: Fr. 1'925.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt. Sie wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kosten- vorschuss in identischer Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 500.00 zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren die Hälfte seiner gerichtlich auf Fr. 2'220.00 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'110.00, zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 20 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 23. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess