2. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Sie ist von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen. 4. Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen. 5. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr Esther Dubach, Rechtsanwältin, Zürich, eingesetzt. - 16 - Zustellung an: die Klägerin (Vertreterin) den Beklagten die Vorinstanz