117 b ZPO) Berufungsverfahren die (in Bezug auf die Prozesskostenvorschusspflicht subsidiäre; BGE 142 III 39 Erw. 2.3) unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und ihre Rechtsvertreterin ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird der Entscheid des Bezirksgerichts M., Präsidium des Familiengerichts, vom 7. Dezember 2021, aufgehoben, und es wird die Streitsache zur Ergänzung des - 15 - Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.