7. 7.1. Die Klägerin beantragt für das Berufungsverfahren vom Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufung, S. 17 f.). Der Beklagte sei wohl leistungsfähig, zumindest wenn er nicht auf Kompensationszahlungen verzichten würde. Sie sei einkommens- und vermögenslos. Ihr zivilprozessualer Zwangsbedarf inkl. Kinder betrage Fr. 5'510.00 (Grundbeträge Fr. 1'200.00 + Fr. 1'400.00; Zuschläge Fr. 650.00; Miete Fr. 1'460.00; Krankenkasse Fr. 400.00 + Fr. 300.00; laufende Steuern Fr. 100.00). Die Alimente des Beklagten deckten nicht mal den Barbedarf der Kinder.