Deshalb ist der Entscheid des Bezirksgerichts M., Präsidium des Familiengerichts, vom 7. Dezember 2021 aufzuheben und die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Abänderungsbegehrens (inkl. Kostenverlegung) zurückzuweisen (vgl. BGE 5D_8/2011 Erw. 2). Da mit dem Rückweisungsentscheid derjenige Zustand wiederhergestellt wird, welcher vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 1519), wird diese auch die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren (insbesondere zum Bedarf der Parteien; Berufung, S. 12 ff.) bei der Beurteilung zu berücksich-