4.3 oben) aufdrängen und die Klägerin ohnehin eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragt (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 3.1 oben), rechtfertigt es sich, das (ungeschriebene) Recht der Parteien auf Wahrung des vollen Instanzenzuges höher zu gewichten als die Prozessökonomie und den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz (vgl. REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 24 zu Art.