3.2 oben) - wieder sollte erzielen können. Anzufügen ist, dass "ziemlich aussergewöhnliche Arbeitsbedingungen" des Beklagten bei der S. AG (u.a. Pflicht des Arbeitnehmers, ein Auto und sämtliche Werkzeuge zu stellen; vgl. act. 56, 59 f., 95), die sich "unter dem Strich" auf sein verfügbares - 13 - Einkommen ausgewirkt haben, als glaubhaft erscheinen, nachdem der Beklagte zumindest den Kaufvertrag für einen Z, der ihm als Geschäftsfahrzeug gedient haben soll, ins Recht gelegt hat (Klageantwortbeilage 6).