296 Abs. 1 ZPO) geradezu aufdrängenden Abklärungen zur Frage, ob der Beklagte trotz seiner Anstellung bei der U. GmbH weiterhin Anspruch auf Kompensationszahlungen gehabt hätte, hat die Vorinstanz beim RAV nicht vorgenommen und werden nachzuholen sein (vgl. Erw. 5 unten). Sollte sich herausstellen, dass der Beklagte weiterhin Anspruch auf Kompensationszahlungen gehabt hätte, er aber freiwillig darauf verzichtet hat, um nicht mehr den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Kontrollvorschriften unterworfen zu sein, ist dem Beklagten auch ab dem 1. August 2021 (weiterhin) ein Einkommen von Fr. 5'344.00 (vgl. Erw. 4.2 Abs. 2 oben) anzurechnen.