30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die lohnmässige Zumutbarkeit ist durch Vergleich des angebotenen Bruttolohnes mit dem versicherten Verdienst zu ermitteln. Nimmt die versicherte Person eine finanziell zumutbare und mindestens eine ganze Kontrollperiode dauernde Arbeit auf, gilt die Arbeitslosigkeit als beendet und der aus diesem Arbeitsverhältnis resultierende Verdienst darf nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden (SECO, AVIG-Praxis ALE C139). Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Art. 24 Abs. 4 AVIG).