Nach schweizerischem Recht muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte einen Zwischenverdienst nach Art. 24 AVIG (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung u.a. dann einzustellen, wenn er eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit.